Vermieter haben bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten, das bedeutet, die in Rechnung gestellten Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Sofern Mieter behaupten, der Vermieter habe bei der Abrechnung gegen dieses gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, tragen sie hierfür die Beweislast. Hierauf wies das Landgericht Heidelberg in seinem Urteil vom 26.11. 2010, Az. 5 S 40/10 hin. Im dortigen Fall hatte die Vermieterin mehr als doppelt so hohe Müllentsorgungsgebühren als vor Ort üblich auf die Mieter umgelegt, da die Mieter ihrer Verpflichtung zur Mülltrennung nicht nachkamen. Die Mieter monierten zwar die hohen Müllentsorgungsgebühren, nutzten für die Entsorgung der Verpackungsabfälle jedoch kaum die zur Verfügung stehenden gelben Säcke. Einer schriftlichen Aufforderung der Vermieterin, die Mülltrennung einzuhalten, kamen die Mieter nicht nach. Von den abgerechneten, höheren Müllentsorgungsgebühren zahlten die Mieter unter Heranziehung des "Betriebskostenspiegels für Deutschland" nur einen Teil, woraufhin die Vermieterin Klage einreichte.
Das Landgericht Heidelberg konnte hier einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht erkennen. Es wies darauf hin, dass Mieter, die davon ausgehen, dass ihr Vermieter bei der Abrechnung der Betriebskosten das angemessene Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht beachtet habe, dies beweisen müssten. Zwar sei der Hinweis auf die für ihren Wohnort ungewöhnlich hohen Müllkosten ein konkreter Anhaltspunkt für einen entsprechenden Verstoß, nachdem die Vermieterin die Höhe der Kosten jedoch begründet hatte, oblag es den Mietern die Unwirtschaftlichkeit konkret zu begründen. Dies gelang ihnen nicht, da der Verweis auf den Betriebskostenspiegel hierfür nicht ausreichte.
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