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<rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><title>Rechtsanwaltskanzlei Spiegelhalter</title><link>http://www.ra-spiegelhalter.de/</link><description>Aktuelle Meldungen von Rechtsanwaltskanzlei Spiegelhalter</description><language>de</language><image><title>Rechtsanwaltskanzlei Spiegelhalter</title><url>http://www.ra-spiegelhalter.de/fileadmin/templates/mein_rss.gif</url><link>http://www.ra-spiegelhalter.de/</link><width></width><height></height><description>Aktuelle Meldungen von Rechtsanwaltskanzlei Spiegelhalter</description></image><generator>TYPO3 - get.content.right</generator><docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs><lastBuildDate>Tue, 14 Feb 2012 10:38:00 +0100</lastBuildDate><item><title>Wann ist ein Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet?</title><link>http://www.ra-spiegelhalter.de/blog/beitrag/datum/2012/02/14/wann-ist-ein-arbeitnehmer-zu-ueberstunden-verpflichtet.html</link><description>Für viele Arbeitnehmer stellt sich irgendwann die Frage, wann sie überhaupt Überstunden leisten...</description><content:encoded><![CDATA[Für viele Arbeitnehmer stellt sich irgendwann die Frage, wann sie überhaupt Überstunden leisten müssen.
Hier ist zunächst einmal zwischen Überstunden und Mehrarbeit zu unterscheiden. Während man unter Überstunden die Stunden versteht, die über die vereinbarte bzw. die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, ist Mehrarbeit die Arbeitszeit, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht.
Die Frage, ob Überstunden vorliegen, bestimmt sich nach der regelmäßigen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers. Diese ergibt sich aus seinem Arbeitsvertrag, einem für ihn geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Der Arbeitnehmer muss zunächst nur dann Überstunden erbringen, wenn dies in seinem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Eine gesetzliche Pflicht zur generellen Leistung von Überstunden besteht hingegen ebenso wenig wie die Berechtigung des Arbeitgebers, einseitig Überstunden anzuordnen. Erforderlich ist also stets eine Vereinbarung zwischen den Parteien.
Unter diesen Voraussetzungen können auch Auszubildende und Schwerbehinderte zu Überstunden herangezogen werden, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass minderjährige Auszubildende höchstens 8 Stunden am Tag bzw. 40 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Nach § 17 Abs. 3 BbiG sind Auszubildenden Überstunden stets zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 124 SGB IX allerdings verlangen, von der Mehrarbeit freigestellt zu werden.
Bei der Anordnung von Überstunden sollten Arbeitgeber § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Blick behalten. Danach darf ein Arbeitnehmer maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten, die maximale Stundenzahl pro Tag beträgt hierbei 10 Stunden.


Arbeitnehmer sind also nur nach Vereinbarung und innerhalb der Grenzen des ArbZG zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
]]></content:encoded><category>Array</category><pubDate>Tue, 14 Feb 2012 10:38:00 +0100</pubDate></item><item><title>Die Mietkaution bei Verkauf des Mietobjekts</title><link>http://www.ra-spiegelhalter.de/blog/beitrag/datum/2012/02/09/die-mietkaution-bei-verkauf-des-mietobjekts.html</link><description>Muss die Kaution noch einmal an den neuen Vermieter gezahlt werden?</description><content:encoded><![CDATA[Die Mietkaution bei Verkauf des Mietobjekts
Für viele Mieter stellt sich, wenn das angemietete Objekt vom Vermieter veräußert wird die Frage, was mit der bereits geleisteten Kaution geschieht. Hierzu ein Überblick:
Hat der Mieter die Kaution an den bisherigen Vermieter in voller Höhe geleistet, hat der Erwerber, der als neuer Vermieter in das Mietverhältnis eintritt, keinen Anspruch auf erneute Zahlung der Kaution. Er muss vielmehr dafür Sorge tragen, vom Veräußerer die Mietkaution zu erhalten, da der Mieter bei Beendigung gegen ihn einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution hat.
Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, einer Übertragung der Kaution auf den Erwerber zuzustimmen, da eine solche Zustimmung meist überflüssig ist.
Etwas anderes gilt nach einem neuen Urteil des BGH vom 07.12.2011 (Az: VIII ZR206/10) dann, wenn die Kaution nicht in bar, sondern durch Verpfändung eines Mietkautionssparbuchs erfolgte: ist eine Verpfändung nur zugunsten des Veräußerers persönlich erfolgt und deshalb die Bank nicht zur Auszahlung des Guthabens an den Erwerber verpflichtet, muss der Mieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Übertragung der Kaution auf den neuen Vermieter zustimmen. Der BGH wies hier jedoch darauf hin, dass daraus ist kein Verzicht des Mieters auf Rechte gegen den bisherigen Vermieter herzuleiten ist. Denn mit einer Zustimmung des Mieters zur Übertragung der Kaution auf den Erwerber bestätigt der Mieter nur das, was gemäß § 566a Satz 1 BGB ohnehin kraft Gesetzes gilt.]]></content:encoded><category>Array</category><pubDate>Thu, 09 Feb 2012 09:42:00 +0100</pubDate></item></channel></rss>
