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<rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><title>Rechtsanwaltskanzlei Spiegelhalter</title><link>http://www.ra-spiegelhalter.de/</link><description>Aktuelle Meldungen von Rechtsanwaltskanzlei Spiegelhalter</description><language>de</language><image><title>Rechtsanwaltskanzlei Spiegelhalter</title><url>http://www.ra-spiegelhalter.de/fileadmin/templates/mein_rss.gif</url><link>http://www.ra-spiegelhalter.de/</link><width></width><height></height><description>Aktuelle Meldungen von Rechtsanwaltskanzlei Spiegelhalter</description></image><generator>TYPO3 - get.content.right</generator><docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs><lastBuildDate>Tue, 14 Feb 2012 10:38:00 +0100</lastBuildDate><item><title>Wann ist ein Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet?</title><link>http://www.ra-spiegelhalter.de/blog/beitrag/datum/2012/02/14/wann-ist-ein-arbeitnehmer-zu-ueberstunden-verpflichtet.html</link><description>Für viele Arbeitnehmer stellt sich irgendwann die Frage, wann sie überhaupt Überstunden leisten...</description><content:encoded><![CDATA[Für viele Arbeitnehmer stellt sich irgendwann die Frage, wann sie überhaupt Überstunden leisten müssen.
Hier ist zunächst einmal zwischen Überstunden und Mehrarbeit zu unterscheiden. Während man unter Überstunden die Stunden versteht, die über die vereinbarte bzw. die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, ist Mehrarbeit die Arbeitszeit, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht.
Die Frage, ob Überstunden vorliegen, bestimmt sich nach der regelmäßigen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers. Diese ergibt sich aus seinem Arbeitsvertrag, einem für ihn geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Der Arbeitnehmer muss zunächst nur dann Überstunden erbringen, wenn dies in seinem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Eine gesetzliche Pflicht zur generellen Leistung von Überstunden besteht hingegen ebenso wenig wie die Berechtigung des Arbeitgebers, einseitig Überstunden anzuordnen. Erforderlich ist also stets eine Vereinbarung zwischen den Parteien.
Unter diesen Voraussetzungen können auch Auszubildende und Schwerbehinderte zu Überstunden herangezogen werden, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass minderjährige Auszubildende höchstens 8 Stunden am Tag bzw. 40 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Nach § 17 Abs. 3 BbiG sind Auszubildenden Überstunden stets zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 124 SGB IX allerdings verlangen, von der Mehrarbeit freigestellt zu werden.
Bei der Anordnung von Überstunden sollten Arbeitgeber § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Blick behalten. Danach darf ein Arbeitnehmer maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten, die maximale Stundenzahl pro Tag beträgt hierbei 10 Stunden.


Arbeitnehmer sind also nur nach Vereinbarung und innerhalb der Grenzen des ArbZG zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
]]></content:encoded><category>Array</category><pubDate>Tue, 14 Feb 2012 10:38:00 +0100</pubDate></item><item><title>Die Mietkaution bei Verkauf des Mietobjekts</title><link>http://www.ra-spiegelhalter.de/blog/beitrag/datum/2012/02/09/die-mietkaution-bei-verkauf-des-mietobjekts.html</link><description>Muss die Kaution noch einmal an den neuen Vermieter gezahlt werden?</description><content:encoded><![CDATA[Die Mietkaution bei Verkauf des Mietobjekts
Für viele Mieter stellt sich, wenn das angemietete Objekt vom Vermieter veräußert wird die Frage, was mit der bereits geleisteten Kaution geschieht. Hierzu ein Überblick:
Hat der Mieter die Kaution an den bisherigen Vermieter in voller Höhe geleistet, hat der Erwerber, der als neuer Vermieter in das Mietverhältnis eintritt, keinen Anspruch auf erneute Zahlung der Kaution. Er muss vielmehr dafür Sorge tragen, vom Veräußerer die Mietkaution zu erhalten, da der Mieter bei Beendigung gegen ihn einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution hat.
Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, einer Übertragung der Kaution auf den Erwerber zuzustimmen, da eine solche Zustimmung meist überflüssig ist.
Etwas anderes gilt nach einem neuen Urteil des BGH vom 07.12.2011 (Az: VIII ZR206/10) dann, wenn die Kaution nicht in bar, sondern durch Verpfändung eines Mietkautionssparbuchs erfolgte: ist eine Verpfändung nur zugunsten des Veräußerers persönlich erfolgt und deshalb die Bank nicht zur Auszahlung des Guthabens an den Erwerber verpflichtet, muss der Mieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Übertragung der Kaution auf den neuen Vermieter zustimmen. Der BGH wies hier jedoch darauf hin, dass daraus ist kein Verzicht des Mieters auf Rechte gegen den bisherigen Vermieter herzuleiten ist. Denn mit einer Zustimmung des Mieters zur Übertragung der Kaution auf den Erwerber bestätigt der Mieter nur das, was gemäß § 566a Satz 1 BGB ohnehin kraft Gesetzes gilt.]]></content:encoded><category>Array</category><pubDate>Thu, 09 Feb 2012 09:42:00 +0100</pubDate></item><item><title>Betriebskostenabrechnung – Wirtschaftlichkeitsgebot</title><link>http://www.ra-spiegelhalter.de/blog/beitrag/datum/2011/11/22/betriebskostenabrechnung-wirtschaftlichkeitsgebot.html</link><description>Vermieter haben bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu...</description><content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align:justify;line-height:150%">Vermieter haben bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten, das bedeutet, die in Rechnung gestellten Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Sofern Mieter behaupten, der Vermieter habe bei der Abrechnung gegen dieses gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, tragen sie hierfür die Beweislast. Hierauf wies das Landgericht Heidelberg in seinem Urteil vom 26.11. 2010, Az. 5 S 40/10 hin. Im dortigen Fall hatte die Vermieterin mehr als doppelt so hohe Müllentsorgungsgebühren als vor Ort üblich auf die Mieter umgelegt, da die Mieter ihrer Verpflichtung zur Mülltrennung nicht nachkamen. Die Mieter monierten zwar die hohen Müllentsorgungsgebühren, nutzten für die Entsorgung der Verpackungsabfälle jedoch kaum die zur Verfügung stehenden gelben Säcke. Einer schriftlichen Aufforderung der Vermieterin, die Mülltrennung einzuhalten, kamen die Mieter nicht nach. <a name="KVWin_undoend"></a>Von den abgerechneten, höheren Müllentsorgungsgebühren zahlten die Mieter unter Heranziehung des &quot;Betriebskostenspiegels für Deutschland&quot; nur einen Teil, woraufhin die Vermieterin Klage einreichte.</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;line-height:150%">Das Landgericht Heidelberg konnte hier einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht erkennen. Es wies darauf hin, dass Mieter, die davon ausgehen, dass ihr Vermieter bei der Abrechnung der Betriebskosten das angemessene Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht beachtet habe, dies beweisen müssten. Zwar sei der Hinweis auf die für ihren Wohnort ungewöhnlich hohen Müllkosten ein konkreter Anhaltspunkt für einen entsprechenden Verstoß, nachdem die Vermieterin die Höhe der Kosten jedoch begründet hatte, oblag es den Mietern die Unwirtschaftlichkeit konkret zu begründen. Dies gelang ihnen nicht, da der Verweis auf den Betriebskostenspiegel hierfür nicht ausreichte.</p><p class="MsoNormal" style="text-align:justify;line-height:150%">&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Array</category><pubDate>Tue, 22 Nov 2011 09:48:00 +0100</pubDate></item><item><title>Auch ein verloren gegangenes Testament kann wirksam sein</title><link>http://www.ra-spiegelhalter.de/blog/beitrag/datum/2011/08/29/auch-ein-verloren-gegangenes-testament-kann-wirksam-sein.html</link><description>Was tun, wenn das Testament verloren ging?</description><content:encoded><![CDATA[Um Rechte aus einem Erbfall geltend zu machen, ist es im Grundsatz erforderlich, dass der Berechtigte das Original der Urkunde (des Testaments oder Erbvertrags), auf das er sein Erbrecht stützt, vorlegt.
Es kann jedoch auch Ausnahmen geben, wie ein neueres Urteil des OLG München vom 22.04.10 zeigt:
In dem betreffenden Fall hatte der Beschwerdeführer sein Erbrecht auf ein Testament gestützt, das nicht mehr auffindbar war. Das OLG München hat dargelegt, dass in Fällen, in denen die Urkunde nicht mehr auffindbar ist, der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen kommt, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist.
In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln (wie z.B. auch Zeugen) bewiesen werden.
An den Nachweis allerdings sind dann strenge Anforderungen zu stellen:
Bei einem Zeugen ist es grundsätzlich nicht ausreichend, dass er bestätigt, dass der Erblasser diesem den Inhalt des Testaments mitgeteilt hat. Vielmehr muss der Zeuge das Testament selbst gelesen haben, um dessen Form und Inhalt glaubhaft wiedergeben zu können. Nur dann sei der Beweis erbracht, dass das Testament auch den Formerfordernissen des BGB entspreche. Im zu entscheidenden Fall traf dies nicht zu, so dass die Beschwerde zurückgewiesen wurde.
In der Praxis dürfte es daher nicht einfach sein, ohne Urkundenvorlage zu seinem Recht zu kommen – unmöglich aber ist es nicht, wenn ein glaubwürdiger Zeuge das Testament selbst gelesen und den Inhalt glaubhaft bezeugen kann.
]]></content:encoded><category>Array</category><pubDate>Mon, 29 Aug 2011 10:40:00 +0200</pubDate></item></channel></rss>
